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Regeste

Art. 25 und 30bis Abs. 1 KUVG, Art. 85 Abs. 1 AHVG, Art. 69 IVG.
Die ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung fällt nur in Betracht, wenn die Verwaltung eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung begangen hat. Ersatzansprüche, die aus Rechtsverzögerungen oder anderen Handlungen einer gerichtlichen Behörde abgeleitet werden, sind mittels Klage aus Staatshaftung geltend zu machen (Präzisierung von BGE 108 V 19 Erw. 4b).

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Referenzen

BGE: 108 V 19

Artikel: Art. 25 und 30bis Abs. 1 KUVG, Art. 85 Abs. 1 AHVG, Art. 69 IVG