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Regeste

Entschädigung des Notwegrechts (Art. 694 Abs. 1 ZGB).
Führt der Notweg über eine bereits bestehende Zufahrt, darf die Entschädigung in Abweichung von der globalen Ermittlung der Wertdifferenz auch so berechnet werden, dass sich der Berechtigte am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche angemessen beteiligt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 694 Abs. 1 ZGB

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