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Regeste

Art. 206 SchKG; Art. 52 AHVG.
Ausnahmen vom Verbot neuer Betreibungen während des Konkursverfahrens (E. 2).
Mit der Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG macht die Ausgleichskasse eine von der Prämienforderung zu unterscheidende Forderung geltend (E. 3).
Da im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung erst nach Konkurseröffnung entstanden ist, ist die hiefür eingeleitete Betreibung zulässig (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 206 SchKG

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