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Regeste

Art. 172ter Abs. 1 StGB; geringfügige Vermögensdelikte, geringer Vermögenswert.
Bei Sachen mit einem Marktwert beziehungsweise einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser entscheidend (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt Fr. 300.-- (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 172ter Abs. 1 StGB