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Regeste

Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften.
Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a).
Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 951 Abs. 2 OR

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