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Regeste

Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG, Art. 52 AHVG und Art. 81 Abs. 3 AHVV: Gerichtsferien.
Im Bereich der Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG ist der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG anwendbar auf die Frist von 30 Tagen, innert der die Ausgleichskasse bei der kantonalen Rekursbehörde Klage zu erheben hat.

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Artikel: Art. 22a VwVG, Art. 52 AHVG, Art. 96 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV