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Regeste

Art. 3 Abs. 4 OHG; Gewährung eines amtlichen Anwalts für das Opfer.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1).
Wenn die durch das kantonale Recht aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, muss noch abgeklärt werden, ob die unentgeltliche Rechtspflege dem Opfer aufgrund der in Art. 3 Abs. 4 OHG vorgesehenen Hilfe gewährt werden kann (E. 2a). Dies trifft hier zu: Der Fall weist gewisse Schwierigkeiten auf, und das Opfer, das in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, kann seine Interessen nicht selber wahrnehmen (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 4 OHG