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Regeste

Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV).
Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 57 ZPO, Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 286 ZPO