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Regeste

Feststellung des ausländischen Rechts; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV, Art. 16 IPRG).
Dem Richter zur Verfügung stehende Mittel für die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts (E. 3b). Tragweite des rechtlichen Gehörs der Parteien hinsichtlich des Ergebnisses der Nachforschungen des Richters (E. 3c und d).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 16 IPRG