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Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 16 Abs. 2 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung): Unzumutbare Arbeit.
Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Lohn nicht berufs- und ortsüblich ist und insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Ansätzen nicht entspricht.
Die Unzumutbarkeitstatbestände von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 16 Abs. 2 AVIG, Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG, Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG

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