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Urteilskopf

125 III 382


65. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer vom 25. Oktober 1999 i.S. L.B. und Mitbeteiligte -(Beschwerde)

Regeste

Art. 20a Abs. 1 SchKG.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG ist grundsätzlich kostenlos. Es ist nicht zulässig, dass von einem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt wird, dass ihm ausnahmsweise - nämlich wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - die Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden.

Erwägungen ab Seite 382

BGE 125 III 382 S. 382
Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
BGE 125 III 382 S. 383
Die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens wird zwar als systemwidrig betrachtet (COMETTA, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 20a N. 7); doch ändert dies nichts daran, dass sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, dass eine Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einem Beschwerdeführer antizipiert - wie in der vorliegenden Rechtsschrift zutreffend gesagt wird - Verfahrenskosten oder Busse auferlegt. Sie nimmt damit ein Urteil über die Böswilligkeit oder Mutwilligkeit der Beschwerdeführung voraus, welches sie erst fällen kann, nachdem sie eine Beschwerde behandelt hat (vgl. AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 13 N. 14).
Die Einforderung von Kostenvorschuss wäre - insbesondere wenn es, wie im vorliegenden Fall, zu Fristerstreckungen für dessen Bezahlung käme - überdies dem Beschleunigungsgebot abträglich (COMETTA, a.a.O., Art. 19 N. 3; MARKUS DIETH, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17ff. SchKG, Zürcher Diss. 1999, S. 117f.), welches für die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht weniger gilt als für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
b) Die Frage, ob im Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG ein Kostenvorschuss für allfällige Verfahrenskosten oder eine allfällige Busse verlangt werden dürfe, ist - wie soeben dargelegt - eine solche des Bundesrechts und nicht, wie das Kantonsgericht St. Gallen angenommen hat, eine solche des kantonalen Prozessrechts (vgl. BGE 123 III 271). Sie lässt sich nicht auf die Kategorie verfahrensleitender Entscheide reduzieren und hätte von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs beantwortet werden müssen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, die einen kassatorischen Entscheid fällen kann (COMETTA, a.a.O., Art. 19 N. 41 und Art. 21 N. 12), hebt den angefochtenen Entscheid, insoweit als darin auf die Frage der Zulässigkeit des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, wie auch die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten von Untertoggenburg vom 4. September 1999, womit die Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurden, auf.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 123 III 271

Artikel: Art. 20a Abs. 1 SchKG