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Regeste

Art. 242 SchKG; konkursrechtliche Aussonderung in Bezug auf Forderungen.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach das Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG nicht anwendbar ist, wenn ein Dritter geltend macht, er selber und nicht der Gemeinschuldner sei der Gläubiger einer inventarisierten Forderung, die nicht in einem Wertpapier verkörpert ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 242 SchKG