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Regeste

Pfändung in der Arrestbetreibung; Rückgang des Saldos auf einem bei einem Drittschuldner (Bank) arrestierten und nun zu pfändenden Konto (Art. 99 SchKG).
Kontokorrentguthaben des Arrestschuldners sind auch bei einem nachträglichen Rückgang in der arrestierten Höhe zu pfänden (E. 3.1), deponierte Wertschriften und Münzen dagegen nur in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Pfändung effektiv noch vorhanden sind (E. 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 99 SchKG