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Regeste

Art. 84 Abs. 1 lit. c, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG; Art. 3, 23 und Ziff. 6 des Vorbehalts zu Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen; Art. 170 ZGB.
Zulässigkeit der Staatsvertragsbeschwerde; Kognition des Bundesgerichts (E. 1).
Die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz; das Beweisverfahren in den USA; der Vorbehalt gemäss Art. 23 des Übereinkommens betreffend die Verweigerung von Rechtshilfeersuchen aus einem "pre-trial discovery"-Verfahren (E. 2).
Die im materiellen Recht gründende Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB kann nicht mit der Beweisbeschaffung nach US-amerikanischem Prozessrecht verglichen werden (E. 4.2). Genügt das Gesuch den Begründungsanforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens nicht, ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzunehmen (E. 4.3.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 170 ZGB, Art. 84 Abs. 1 lit. c, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG