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Regeste

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Bedeutung des ausserordentlichen Rechtsmittels der kassatorischen Revision für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist zulässig unabhängig davon, ob das ausserordentliche Rechtsmittel der kassatorischen Revision, mit welcher nach kantonalem Recht Verfahrensverletzungen beim iudex a quo geltend gemacht werden können, ergriffen wurde oder nicht (E. 2.1-2.4).

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Artikel: Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG