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Regeste

Art. 66 StGB; Friedensbürgschaft.
Das Tatbestandsmerkmal der Drohung in Art. 66 StGB setzt keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraus. Die Drohung muss zudem weder ausdrücklich noch gegenüber dem Bedrohten geäussert werden. Genügend ist - unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen - jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird. Dem Richter kommt für die Beurteilung der Verwirklichungschancen der Drohung ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 66 StGB, Art. 180 StGB