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Regeste

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung; Verteidigungskosten; angemessene Ausübung der Verfahrensrechte; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
Dass die beschuldigte Person, die in Anwendung von Art. 292 StGB mittels Strafbefehl zu einer Busse verurteilt wurde, ohne vorher von der Staatsanwaltschaft angehört worden zu sein, zu ihrer Verteidigung einen Anwalt beizieht, erscheint angemessen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 292 StGB