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Regeste

1. Art. 244 StGB. Erwerben falschen Geldes (Erw. 2).
2. Art. 242, 244 StGB. Wer falsches Geld erwirbt und es in Umlauf setzt, ist nach beiden Bestimmungen zu bestrafen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 244 StGB