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Regeste

Art. 148 StGB.
Darlehensbetrug.
Nur wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist, liegt eine Vermögensschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 148 StGB