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Regeste

Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage.
Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a).
Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1021 Abs. 4 OR