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Regeste

Rückzug der Betreibung.
Wird erst mit dem Eintreffen der Erklärung beim Betreibungsamt wirksam.
Der Eintritt der Wirkung wird verhindert durch einen vor der Rückzugserklärung beim Amt eintreffenden Widerruf des Gläubigers, ohne dass das Amt zu prüfen hätte, ob dem Rückzug eine Vereinbarung zwischen den Parteien zugrundelag.

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