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Regeste

1. Art. 552 OR gestattet die Kollektivgesellschaft nur als Vereinigung natürlicher Personen.
2. Art. 55, 543 Abs. 3, 567 Abs. 3 OR. Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft haften aus unerlaubter Handlung eines andern Gesellschafters nicht, wenn er ohne ihr Einverständnis handelt.

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Referenzen

Artikel: Art. 552 OR