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Regeste

1. Eine einstweilige Verfügung in einem Zivilrechtsstreit ist eine der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG unterliegende Zivilsache.
2. Anwendung des kantonalen statt des massgebenden eidgenössischen Rechtes (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG) durch "verschleierten Arrest", d.h. durch eine nicht an die Voraussetzungen des Art. 271 SchKG geknüpfte einstweilige Verfügung nach kantonalem Zivilprozessrecht zur Sicherung des Vollzugs einer Geldforderung. Diese Rüge ist auch dann begründet, wenn zwar das Hauptbegehren der Klage auf Herausgabe von Sachen zu Eigentum geht, die dem Urteil in der Sache selbst nicht vorgreifende Prüfung jedoch ergibt, dass dieses Begehren grundlos ist und nur als Vorwand zur Erwirkung einer Beschlagnahmung nach kantonalem Prozessrecht zur Sicherung der eventuell eingeklagten Geldforderung dient.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 68 OG, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG, Art. 271 SchKG