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Regeste

Ungetreue Geschäftsführung, Art. 159 Abs. 1 StGB.
1. Ein einfacher, mit der Geschäftsführung betrauter Angestellter kann verpflichtet sein, für das Vermögen seines Arbeitgebers zu sorgen (Erw. 3).
2. Feststellung des Ausmasses und der Ursache des Schadens (Erw. 4).
3. Ist nach Art. 159 StGB auch strafbar, wer mit Eventualvorsatz handelt? (Erw. 5 und 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 159 Abs. 1 StGB, Art. 159 StGB