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Regeste

Mäklervertrag, Herabsetzung des vereinbarten Mäklerlohns, Art. 417 OR.
1. Die Zahlung schliesst die Herabsetzung eines übermässig hohen Mäklerlohnes nur aus, wenn sie als Verzicht des Auftraggebers auf den Anspruch zur gerichtlichen Herabsetzung aufzufassen ist (Erw. 3 b).
2. Gilt die gleiche Regelung auch für die Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR)? Offen gelassen (Erw. 3 a).

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Referenzen

Artikel: Art. 417 OR, Art. 163 Abs. 3 OR