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Regeste

Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) im Falle, dass ein Dritter die gepfändeten Forderungen als ihm zustehend beansprucht.
Parteirollenverteilung.
Massgebendes Kriterium.
Die Betreibungsbehörden haben auf Grund einer summarischen Prüfung der Akten zu entscheiden.
Stützt sich der Anspruch des Dritten auf eine Abtretung, so ist die Klagefrist nur dann dem Gläubiger anzusetzen, wenn die gepfändeten Forderungen nach ihrer Bezeichnung in der Pfändungsurkunde klarerweise unter die Umschreibung der abgetretenen Ansprüche in der Abtretungsurkunde fallen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 106 ff. SchKG