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Regeste

Art. 125, 18 Abs. 3 StGB. Fahrlässige Körperverletzung.
a) Der Bahnbeamte, der bahninterne Dienstvorschriften über das Ein- und Ausschalten des Stromes auf Freiverladegleisen verletzt, handelt nicht nur der Bahn, sondern auch der Allgemeinheit gegenüber pflichtwidrig (Erw. 2 a).
b) Fahrlässigkeit des Bahnbeamten, wenn der verunfallte Bahnbenützer seinerseits Bahnvorschriften missachtet und sich unvorsichtig verhalten hat (Erw. 2 b).
c) Adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 125, 18 Abs. 3 StGB