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Regeste

Art. 263 BStP.
Von der gesetzlichen Norm abweichende Bestimmung des Gerichtsstandes aus triftigen Gründen. Konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch Vornahme von Untersuchungshandlungen während einer verhältnismässig langen Zeit als triftiger Grund.

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Artikel: Art. 263 BStP