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Regeste

Eisenbahnhaftpflicht. Unfall durch Beruhrung eines Drahtes der elektrischen Fahrleitung.
1. Kein die Haftpflicht der Bahnunternehmung ausschliessendes Verschulden des Geschädigten, dessen den Unfall auslösendes Verhalten die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Folge von ihm nicht zu vertretender Kausalfaktoren war (Missverständnis auf seiten des Vorgesetzten, Jugendlichkeit und Unerfahrenheit des Verunfallten usw). Eventuell ganz geringfügiges Selbstverschulden (Erw. 2).
2. Drittverschulden, das unter dem Gesichtspunkte der adäquaten Kausalität nicht die einzige Ursache des Unfalles ist, vermag die Bahnunternehmung nicht zu befreien (Erw. 3).
3. Bahnseitiges Verschulden. Bedeutung interner, zum Schutze der Bahnkunden aufgestellter Dienstvorschriften. Zusprechung einer Genugtuung abgelehnt wegen Geringfügigkeit des dem Bahnpersonal zur Last fallenden Verschuldens (Erw. 4 und 5).