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Regeste

Abzahlungsvertrag mit Eigentumsvorbehalt.
Der nach Art. 226 a Abs. 2 OR im Vertrag anzugebende Gesamtkaufpreis (Ziff. 5 dieser Vorschrift) umfasst den Barkaufpreis (Ziff. 3) und den Kreditzuschlag (Teilzahlungszuschlag; Ziff. 4). Dazu können andere, den Kaufpreis nicht berührende Leistungen des Käufers (nach Ziff. 6) treten. Sie sind neben dem Gesamtkaufpreis als zusätzliche Verpflichtungen anzugeben und nicht in diesen einzurechnen.
Art. 226 a Abs. 2 und 3 OR. Art. 4 Abs. 5 lit. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

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Referenzen

Artikel: Art. 226 a Abs. 2 OR, Art. 226 a Abs. 2 und 3 OR