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Regeste

Art. 45 Abs. 3 MFV; Vortrittsrecht des Fussgängers.
1. Der Fussgänger soll die Strasse ungehindert überqueren können, wenn er die Fahrbahn so frühzeitig betreten hat, dass es dem nahenden Fahrzeugführer noch möglich ist, ihm den Vortritt zu gewähren, ohne jemanden zu gefährden.
2. Der Fussgänger ist solange vortrittsberechtigt, als er sich auf dem Streifen befindet; er ist nicht gehalten, in der Strassenmitte einen Halt einzuschalten.

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Referenzen

Artikel: Art. 45 Abs. 3 MFV