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Regeste

Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG.
1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann;
- dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3).
2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 68 bis Abs. 1 SchKG, Art. 46 und 47 SchKG