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Regeste

Art. 110 Ziff. 5 und 251 StGB.
1. Obschon sie nicht vorgeschrieben sind durch die Art. 957 ff. OR, sind die Buchhaltung und die Bilanz der einfachen Gesellschaft Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB; dies gilt auch für die Bestandteile ihrer Buchhaltung (Erw. 4).
2. Die zum Zwecke der Steuerhinterziehung vorgenommene Fälschung einer Buchhaltung (Fälschung im weitesten Sinne, die Falschbeurkundung inbegriffen) ist als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafbar (Erw. 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 und 251 StGB, Art. 957 ff. OR, Art. 110 Ziff. 5 StGB