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Regeste

Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivil- und Strafprozess.
Die Prozessparteien haben schon unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV Anspruch auf Einsicht in ein vom Richter eingeholtes Gutachten. Anwendung dieses Grundsatzes auf das psychiatrische Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten, das die zweite Instanz in einem im Zivilprozess durchgeführten Ehrverletzungsprozess von Amtes wegen einholte und auf Grund dessen sie an Stelle der von der ersten Instanz ausgefällten Strafe die Versorgung nach Art. 15 StGB anordnete.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 15 StGB

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