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Regeste

Arrest. Art. 271 ff. SchKG.
1. Der Arrest kann nur Vermögensstücke erfassen, die nach der Meinung des Gläubigers dem Schuldner gehören. Behauptet dieser, das Eigentum daran stehe einem Dritten zu oder werde von einem Dritten beansprucht, so hat das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2).
2. Eine vorher vom Strafrichter angeordnete Beschlagnahme hindert den Vollzug eines auf Art. 271 ff. SchKG gestützten Arrestes nicht, geht diesem aber im Falle eines Konfliktes vor (Erw. 3).
3. Enthält der Arrestbefehl die in Art. 274 SchKG vorgeschriebenenAngaben nicht, so können die Parteien nicht gegen den Arrestbefehl selbst, aber gegen dessen Vollzug Beschwerde führen (Erw. 1 und 4).
4. Anforderungen an die Angabe der Forderung (Art. 274 Ziff.2 SchKG) und des Arrestgrundes (Art. 274 Ziff. 3 und Art. 271 SchKG) (Erw. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 271 ff. SchKG, Art. 274 SchKG, Art. 274 Ziff.2 SchKG, Art. 274 Ziff. 3 und Art. 271 SchKG

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