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Regeste

Kauf auf Abzahlung. Eigentumsvorbehalt. Art. 226 i OR, 716 ZGB. Berufung. Neue Begehren. Art. 55 Abs. 1 lit.b OG.
1. Neu und daher unzulässig sind Begehren, die der Berufungskläger nicht schon vor der letzten kantonalen Instanz gestellt hat (Erw. 1).
2. In der Abrechnung infolge Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag und Rücknahme der Sache ist der angemessene Mietzins auf Grund des im Vertrag angegebenen Kaufpreises festzusetzen; vorbehalten bleiben die Einwendungen, die der Käufer nach dem OR erheben kann, wenn der angegebene Preis den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (Erw. 2).
3. Der angemessene Mietzins ist geschuldet für die Zeit zwischen der Lieferung der Sache und ihrer Rücknahme durch den Verkäufer (Erw. 3).
4. Der Mietzins ist festzusetzen unter Berücksichtigung der üblichen Entwertung, die die Sache durch ihren normalen Gebrauch oderinfolge blossen Zeitablaufs und Modewechsels erleidet. Der Verkäufer hat Anspruch auf Amortisation des vollen Kaufpreises und auf den Zins dieser Summe. Der im Vertrag angegebene Prozentsatz der Amortisation bindet den Richter nicht; dieser kann einen degressiven Prozentsatz festsetzen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 226 i OR, Art. 55 Abs. 1 lit.b OG