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Regeste

Rechtsgleichheit bei der Rechtsetzung. Art. 4 BV.
Eine kantonale Bestimmung, welche die im Kostenerlass prozessierende Partei davon befreit, der obsiegenden Gegenpartei die von dieser bezahlten Gerichtskosten zu ersetzen, aber die Rückerstattung derselben durch den Staat nicht vorsieht, verletzt den Art. 4 BV.

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Artikel: Art. 4 BV

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