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Regeste

Art. 19 und 140 SchKG. Lastenverzeichnis.
1. Vor Bundesgericht anfechtbare Entscheide (Erw. 1).
2. Der Gläubiger eines das Grundstück belastenden Grundpfandtitels ist mit Namen und Wohnort ins Lastenverzeichnis einzutragen. Das Betreibungsamt hat deshalb dafür zu sorgen, dass die unbekannten Gläubiger ihre Personalien angeben (Erw. 2). Fall, dass ein Gläubiger sich nicht zu erkennen gab, obwohl das Betreibungsamt eine bestimmte und ausdrückliche Aufforderung hiezu an seinen Vertreter gerichtet hatte. Missbräuchliches und nicht schutzwürdiges Verhalten des Gläubigers, der seinen eigenen Namen und seinen eigenen Wohnort erst nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist angibt (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 und 140 SchKG