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Regeste

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG).
Unterstellung unter das Plangenehmigungsverfahren.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Bauvorhaben Dritter, die sich als solche nicht direkt auf Bahnanlagen und Bahnverkehr auswirken können, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 EBG nicht. (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 EBG