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Regeste

Art. 29 Abs. 2, erster Satz, OG.
Nur der patentierte Rechtsanwalt, nicht der Rechtsanwaltskandidat ist ermächtigt, als Parteivertreter vor Bundesgericht aufzutreten (Bestätigung der Rechtsprechung). Unzulässigkeit einer Berufungsschrift, die von einem bernischen Fürsprecherkandidaten unterzeichnet ist.

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Artikel: Art. 29 Abs. 2, erster Satz, OG