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Regeste

Art. 46 und 47 Abs. 1 OG.
Berechnung des Streitwertes bei Vereinigung verschiedener Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren, wovon nur einige vor Bundesgericht noch streitig sind. Die nicht mehr streitigen werden mit den noch streitigen Ansprüchen nur dann zusammengerechnet, wenn sie miteinander zusammenhangen (Bestätigung der Rechtssprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 und 47 Abs. 1 OG