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Regeste

Grundlast; Einfriedungspflicht.
1. Eindringen von Vieh als ungerechtfertigte Einwirkung auf ein Grundstück (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Erw. 3 b).
2. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn er es anders nicht bewerben kann, ohne Dritte zu schädigen (Erw. 3 b und c).
3. Pflichten, die ohne Zweifel schon von Rechts wegen bestehen, können nicht zum Gegenstand einer Grundlast gemacht werden (Erw. 4).
4. Kann eine Grundlast ausserordentlich ersessen werden? Frage offen gelassen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 641 Abs. 2 ZGB