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Regeste

Art. 392 Ziff. 2 ZGB.
Gültigkeit eines Vergleiches, den ein Beistand im Namen des Unmündigen nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde, aber ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschliesst (Erw..1).
Befugnis des gesetzlichen Vertreters, den Vergleich nach Beendigung der Beistandschaft im Namen des Unmündigen wegen Ungültigkeit anzufechten (Erw. 2).
Art. 87 Abs. 2 SVG.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Entschädigung unzulänglich sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie vereinbart worden ist (Erw. 3).
Beurteilungskriterien (Erw. 4); Anwendung (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 87 Abs. 2 SVG