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Regeste

Art. 28 und 173 ff. StGB; Antragstellung im Ehrverletzungsverfahren.
Eine Generalvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR genügt nicht für die Stellung eines Strafantrages im Ehrverletzungsprozess; vielmehr ist eine besondere Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR erforderlich (Erw. d).

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Artikel: Art. 28 und 173 ff. StGB, Art. 462 Abs. 1 OR, Art. 462 Abs. 2 OR