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Regeste

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB.
Den erhöhten Schutz dieser Bestimmungen geniesst eine sog. Babysitterin, die gegen Entgelt täglich während einer gewissen Zeit die Kinder des Täters beaufsichtigt, zu diesem in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht, von ihm Weisungen anzunehmen und zu befolgen hat und in dessen Wohnung jederzeit ein- oder ausgehen kann.