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Regeste

Art. 1 und 5 der Verordnung vom 19. Juli 1960 über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen.
1. Anspruch auf zollfreie und ausweislose Zwischenabfertigung hat nur, wer es vorübergehend und zur Verwendung für eigene Zwecke einführt. Begriff der "eigenen Zwecke" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der VO (Erw. 2).
2. Wer Fahrzeuge zum Verkauf einführt, muss sie an der Grenze verzollen, ausser wenn er die Voraussetzungen der Zwischenabfertigung mit Freipass erfüllt (Erw. 3).
3. Begriff der Teilnahme an einer Zollübertretung (Erw. 4).