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Urteilskopf

99 IV 279


63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1973 i.S. Sklenak gegen Staatsanwaltschaft Baselland.

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG.
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, begangen dadurch, dass der Überholende mit ungenügendem Abstand vom Überholten nach rechts einbog und anschliessend sein Fahrzeug abbremste.

Erwägungen ab Seite 280

BGE 99 IV 279 S. 280
Aus den Erwägungen:

2. Der Fahrzeugführer, der überholt, hat nach Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG auf die zu überholenden Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen und darf nach Art. 10 Abs. 2 VRV erst wieder nach rechts einbiegen, wenn für den Überholten keine Gefahr mehr besteht. Dass der Beschwerdeführer, wenn von dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, durch die Art seines Wiedereinbiegens die genannten Verkehrsregeln verletzt hat, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht. Dagegen bestreitet er, dass sein Verhalten unter die Strafbestimmung des Art. 90 Ziffer 2 SVG falle.
a) Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn der Täter durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Strassenbenützer hervorruft. Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass der ungenügende Abstand von 5-7 m, mit dem der Beschwerdeführer vor dem Volvo nach rechts einbog, den Führer dieses Fahrzeuges in eine ernstliche Gefahr versetzt hat, die dadurch noch erhöht wurde, dass der Beschwerdeführer unmittelbar darauf seine Geschwindigkeit stark verminderte. Der Führer des Volvo konnte denn auch die drohende Auffahrkollision nur durch brüskes Bremsen und durch Ausweichen auf die linke Fahrspur verhindern.
b) Der grobe Verstoss gegen Verkehrsregeln setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (BGE 92 IV 145 f.). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm die jedem Automobilisten geläufige Regel, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden soll, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erblicken kann, bekannt war. Als erfahrener Fahrzeugführer konnte er auch ohne weiteres wissen, dass auf Autobahnen, wo nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden muss, die Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes nicht nur jederzeit möglich, sondern mit Rücksicht auf die grösseren Fahrgeschwindigkeiten auch dringend geboten ist. Der eingehaltene Abstand von nur 5-7 m, der sich von einem angemessenen augenfällig unterscheidet, kann denn auch vernünftigerweise nicht bloss auf einer Fehlschätzung der Entfernung vom Volvo beruhen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer, wie auch die Vorinstanz annahm, unter
BGE 99 IV 279 S. 281
den gegebenen Umständen notwendig erkennen, dass er schon durch das Einschwenken mit einem völlig ungenügenden Abstand von 5-7 m und erst recht durch das unmittelbar anschliessende Abbremsen den Überholten erheblich gefährdete. Der Vorwurf, dass er sich rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt hat, ohne sich um die Sicherheit anderer Strassenbenützer zu kümmern, ist daher begründet. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht zugrunde, die nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu ahnden war.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 92 IV 145

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV