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Regeste

Art. 68 Ziff. 1, 187 und 188 StGB.
Zwischen Notzucht und Nötigung zu andern unzüchtigen Handlungen, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, besteht nur dann ein Fortsetzungszusammenhang, wenn die Handlungen in ihrer Art ähnlich sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Ziff. 1, 187 und 188 StGB