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Regeste

Art. 148 und 242 Abs. 1 StGB.
Das Verhältnis zwischen Art. 242 Abs. 1 StGB und Art. 148 StGB ist analog demjenigen zwischen dieser Bestimmung und Art. 154 StGB.
So begeht der Täter, der durch Inumlaufsetzen falschen Geldes in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen andern schädigt, ein Vergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betruges steht.

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Referenzen

Artikel: Art. 148 und 242 Abs. 1 StGB, Art. 242 Abs. 1 StGB, Art. 154 StGB