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Regeste

Hilfsmittel: Anpassung von Fahrzeugen an Gebrechen (Art. 14 und 15 IVV).
Der Invalide hat grundsätzlich Anspruch auf Anpassung des beruflich notwendigen Privatfahrzeugs an sein Gebrechen (Erw. 3), aber nicht ohne weiteres bei jedwedem Fahrzeugwechsel (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 14 und 15 IVV